Kultur- und Heimatfreundevereinigung Wahrberge e. V.

Der Verein

Satzung

Kultur- und Heimatfreundevereinigung Wahrberge e. V.

Nebenstehend sehen Sie den Auszug aus dem Vereinsregister, den Sie als PDF öffnen können >>

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S A T Z U N G
der Kultur und Heimatfreundevereinigung “Wahrberge-Verein e.V.”
Groß Woltersdorf

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

§ 2 Zweck

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Geschäftsjahr

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Einkünfte

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Satzungsänderungen

§ 11 Auflösung des Vereins

§ 12 Liquidatoren

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Kultur- und Heimatfreundevereinigung -Wahrberge-Verein-" und hat seinen Sitz in Groß Woltersdorf.
  2. Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
  3. Der Verein beruht auf demokratischer Grundlage. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde und der Landschaftspflege sowie die Förderung der Bildung.
  3. Der Vereinszweck Jugendhilfe wird insbesondere verwirklicht durch Beherbergung, Beköstigung und durch die Schaffung von kulturellen, künstlerischen und sportlichen Angeboten (wie Naturbadesee, Sommerrodelbahn, Kreativwerkstatt, Spielenachmittage) für Kinder und Jugendliche.
  4. Der Vereinszweck Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch Theater, Konzerte und Jugendveranstaltungen, Lesungen, Nutzung der Waldbühne und der Kreativwerkstatt.
  5. Der Vereinszweck Heimatpflege und Heimatkunde wird insbesondere verwirklicht durch Erstellung von Chroniken und Heimatforschung, auch ggf. im Rahmen von Heimatabenden.
  6. Der Vereinszweck Landschaftspflege wir insbesondere verwirklicht durch - naturnahe Gestaltung aller bewirtschafteter Objekte und deren Pflege, sowie Schaffung und Erhaltung von Pflanzungen (Sträucher, Bäume, Blumen usw.) - Schutz, Erhalt und Gestaltung der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit - Erhaltung der Kulturlandschaften und deren Umfelder - die Öffentlichkeit und die Jugend an die oben genannten Punkte heran führen - Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Landschaftspflege dienen
  7. Der Vereinszweck Bildung wird insbesondere verwirklicht durch Schaffung eines Waldpädagogikzentrums in Form eines Waldlehrparks, das allen allgemein- und beruflichen Bildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt wird.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist allerdings möglich, sofern alle damit zusammenhängenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass die Ziele des Vereins durch die Aufnahme beeinträchtigt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht der abgelehnten Person das Recht der Anhörung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss, der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind nicht beitragsfrei und haben Stimmrecht, wie die übrigen Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Für das laufende Jahr ist der Beitrag noch zu entrichten.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
    1. wenn es sich gröblicher Verstöße gegen den Verein, die Vereinskameradschaft oder gegen Anordnung des Vorstandes oder der Mitgliedschaft schuldig macht;
    2. wenn das Mitglied das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder unehrenhafte Handlungen begeht;
    3. wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung der Aufforderung zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommt.
    4. ersatzlos gestrichen
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Beschwerderecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ergeht mit einfacher Mehrheit und ist endgültig. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte des Mitgliedes, insbesondere auch in vermögensrechtlicher Hinsicht.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Einkünfte

Die Mittel für die Erfüllung der Vereinszwecke werden aufgebracht:

  1. durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird (siehe § 8 Ziffer 4),
  2. durch freiwillige Zuwendungen, durch Einnahmen aus den vereinseigenen Anlagen.
  3. durch Einnahmen aus den vereinseigenen Anlagen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des laufenden Jahres oder bis 30.06. des lfd. Jahres durch den Vorstand einzuberufen.
    Diese Versammlung führt die Bezeichnung "Jahreshauptversammlung".
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
    Die Einladung geschieht mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch:
    1. Bekanntmachung in der öffentlichen Regionalpresse und durch Aushang für ortsansässige Mitglieder,
    2. in schriftlicher Form für auswärtige Mitglieder.
  4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll enthalten:
    1. Jahresbericht des Vorsitzenden;
    2. Jahresbericht des Schatzmeisters;
    3. Prüfungsbericht der Revisoren;
    4. Entlastung des Schatzmeisters nach dem Bericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Wahl der 2 Revisoren und eines Ersatzrevisors;
    5. vorliegende Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    6. Festsetzung des Jahresbeitrages;
    7. Satzungsänderungen und die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand
    8. alle 3 Jahre Neuwahlen des Vorstandes;
    9. Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossener Mitglieder (§ 4 Ziffer 4);
    10. Verschiedenes.
  5. Der Vorstand muss innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn es 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise, wie dies bei der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt ist, eingeladen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei jeder Anzahl der erschienen Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, ferner die Beisitzer und mindestens zwei Revisoren. Die Wahlen sind geheim und mittels Stimmzettel durchzuführen. Stimmt die einfache Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder zu, können Wahlen durch Stimmabgabe mittels Handzeichen durchgeführt werden.
  8. Vor Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss von mindestens zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Wahl des Vorsitzenden leitet und das Ergebnis dieser Wahl bekannt gibt. Der gewählte Vorsitzende leitet danach weiter die Versammlung.
  9. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die zurückliegende Mitgliederversammlung liegt zwei Wochen vor der folgenden Versammlung zur Einsichtnahme durch Mitglieder beim Vorstand aus.
  10. Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder. Sie kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder den Titel “Ehrenvorsitzender” vergeben.
  11. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern, soweit der Vorstand dies beantragt.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende;
    2. der stellvertretende Vorsitzende.
    3. Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein zur Vertretung berechtigt.
  2. Desweiteren gehören dem Vorstand an:
    1. Schriftführer;
    2. Schatzmeister;
    3. Beisitzer, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen.
    Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung anberaumen. Er trifft in Zweifelsfällen, die nicht einem Beschluss des Vorstandes unterliegen, die Entscheidung und begründet sie dem Vorstand gegenüber. Der Vorsitzende unterrichtet den Vorstand über alle den Verein betreffenden Vorgänge. Zur Erfüllung eines geregelten Ablaufs der Vereinsgeschäfte kann sich der Vorsitzende nach Abstimmung mit dem Vorstand bestimmte Arbeitsgebiete vorbehalten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Die Beisitzer stimmen bei Vorstandsbeschlüssen mit.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Der Schriftführer erledigt die notwendigen Schriftlichkeiten, er führt die Sitzungsberichte und die Mitgliederliste. Im Verhinderungsfalle wird der Schriftführer durch einen Beisitzer vertreten.
  9. Der Schatzmeister führt und verwahrt die Vereinskasse und legt der Jahreshauptversammlung die Jahresabrechnung zur Entlastung vor. Die Kasse ist mindestens jährlich einmal von 2 von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Revisoren zu prüfen.
  10. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Über die Erstattung besonderer Aufwendungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand auf entsprechenden Antrag. Notwendige Aufwendungen für die laufenden Vereinsgeschäfte sind dem Vorsitzenden bzw. dem Schatzmeister jeweils durch Beleg nachzuweisen, sofern diese nicht vorab zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann außerdem in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch müssen drei Viertel der erschienen Mitglieder der Auflösung zustimmen. Mindestens die Hälfte aller Mitglieder muss dazu anwesend sein.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Groß Woltersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Liquidatoren

Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die nach § 26 BGB geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 17.04.2015 durch die Jahreshauptver- sammlung beschlossen.

Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin in Kraft. Am selben Tag tritt die Satzung in der Fassung vom 15.03.2008 außer Kraft.

Groß Woltersdorf, den 17.04.2015
Halldor Lugowski, Vorsitzender
Bodo Wichura, stellv. Vorsitzender

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